Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
AGG
/
§ 11
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 11
Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen
§ 7
Abs. 1 ausgeschrieben werden.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L