Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des
§ 370 Abs. 1, 2 und 4 und des
§ 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des
§ 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.