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§ 10
ABGG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
§ 10
Wahlbeamte auf Zeit
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von
§ 6
abweichende Regelungen treffen.
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