Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder
- 2.
entgegen
§ 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.