Gesetz.sh
AAPPO

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 21 Approbationsurkunde

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.