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1-DM-GOLDM_NZG
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§ 19
1-DM-GOLDM_NZG
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
§ 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle